Es wurden erneut Anpassungen in der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (s. Anhang) vorgenommen, die bereits gestern in Kraft getreten sind und voraussichtlich bis Mittwoch, den 24. November 2021 gültig sind (vorbehaltlich kurzfristiger Änderungen).
Die Anpassungen betreffen insbesondere Jugendliche sowie Beschäftigte und Betreiber touristischer Dienstleistungen.
- Regelungen für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige
Stufe Rot |
· Maskenstandard = FFP2 · 2G: bei Indoor-Veranstaltungen der Kultur, Volksfeste, in Clubs und Diskotheken, Messen · 2G + Kinder unter 12 Jahre: in Fitnessstudios, Theatern, Kinos, Museen, Bäder und andere Freizeiteinrichtungen · 3G Plus + Kinder unter 12 Jahre: in der Gastronomie, Hotels und bei körpernahen Dienstleistungen (oder freiwilliges 2G)
Für Beschäftigte mit Personenkontakt (= Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen) gilt in allen Einrichtungen, in denen 3G Plus oder 2G gilt, dass diese Mitarbeiter pro Woche zwei negative PCR-Tests vorweisen müssen è Ausnahme: Diese Regelung gilt nicht für den Handel, öffentlichen Personennah- und –fernverkehr sowie für die Schulbeförderung.
è NEU : Wahlmöglichkeit für Betreiber und Beschäftigte in der Gastronomie, dem Beherbergungswesen und körpernahen Dienstleistungen
a) Vorlage eines PCR-Tests (< 48 h) an zwei Tagen pro Woche oder b) Vorlage eines aktuellen Selbsttests unter Aufsicht oder Schnelltests (< 24 h) an jedem Arbeitstag
ACHTUNG: Die o. g. Wahlmöglichkeit ist in der Gastronomie in den gesondert geregelten Fällen des § 15 Abs. 4, also bei Tanz oder lauter Musikbeschallung nicht anwendbar. In diesem Fall ist ein PCR-Test (< 48 h) an zwei Tagen pro Woche erforderlich. |
- Ausnahmen für Jugendliche, die das 12. Lebensjahr vollendet haben und regelmäßigen Tests an der Schule unterliegen
- Diese Ausnahme gilt für minderjährige Schüler*innen über 12 Jahre, wenn der Zugang zu einer Einrichtung mit 2G (z.B. Kultur- oder Sportstätte) zur eigenen Ausübung von sportlichen, schauspielerischen oder musikalischen Aktivitäten
- Erfasst sind die eigene Sportausübung – auch in Mannschaften –, einschließlich des Trainings sowie die eigene musikalische oder dramatisch-gestaltende, schöpferische Tätigkeit einschließlich der jeweiligen Proben.
- Die Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn Schüler*innen als Zuschauer an einer Musik-, Theater- oder Sportveranstaltung, Konzerten teilnehmen möchten oder für Besuche in Clubs, Stadien und Konzerten etc.
Übersichten und derzeitige Regelungen:
- Aktuelle Coronaregeln (Stand: 10.11.2021)
- Aktueller Stand und Regeln Krankenhaus-Ampel in Bayern
- Aktueller Stand Krankenhaus-Ampel im Landkreis Ebersberg
- Übersicht kostenfreie Corona-Tests
- Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) (Stand: 28.09.2021)
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverodnung (SchAusnahmV)
Derzeitige Rahmen- und Hygienekonzepte:
- Rahmenkonzept Touristische Dienstleister (Stand: Oktober 2021)
- Rahmenkonzept Beherbergung (Stand: Oktober 2021)
- Rahmenkonzept Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen (Stand: 28. Oktober 2021)
- Rahmenkonzept Gastronomie (Stand: 22. Oktober 2021)
- Rahmenkonzept Sport (Stand: 20. Oktober 2021)
- Rahmenkonzept für Weihnachtsmärkte (Stand: 18. Oktober 2021)
- Rahmenkonzept Clubs und Diskotheken (Stand: 30. September 2021)
- Rahmenkonzept zu außerschulischen Bildungsangeboten der beruflichen Aus-, Fort-, und Weiterbildung sowie der Erwachsenenbildung (Stand: 04. Oktober 2021)
- Rahmenkonzept für Kureinrichtungen, Hallen- und Freibäder sowie Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels (Stand: 17. September 2021)
- Rahmenkonzept Messen und Ausstellungen (Stand: 14. September 2021)
- Rahmenkonzept Märkte (Stand: 20. September 2021)
- Veröffentlichungen der Rahmen-und Hygienekonzepte erfolgen stets auf der Verkündungsplattform und beim StMWi