Winterdienst: Räum- und Streupflicht

An dieser Stelle möchten wir Sie wieder auf die wichtigsten Bestimmungen zur Räum- und Streupflicht hinweisen:

Grundstückseigentümer haben dafür Sorge zu tragen, dass Gehwege vor ihrem Anwesen von Schnee geräumt und bei Glätte mit Sand oder Splitt bestreut werden. Das Räumgut ist neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.

In Ermangelung eines Gehweges erstreckt sich die Sicherungspflicht auf die von Fußgängern benutzten Teile am Rande der öffentlichen Straße in der erforderlichen Breite.

Die Sicherungsmaßnahmen sind so rechtzeitig zu beginnen, dass sie an Werktagen bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr abgeschlossen sind. Sie sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.

 

Im Interesse aller Mitbürger, insbesondere zum Schutz von älteren Personen und Kindern, bitten wir Sie, den Winterdienst gewissenhaft durchzuführen.